Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Transportaufträge und Logistikdienstleistungen der flex overnight, Friemarer Straße 38, 99867 Gotha (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt).
  2. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten.
  4. Für grenzüberschreitende Transporte gelten ergänzend die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).

§ 2 Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt Express- und Kuriertransporte im nationalen und internationalen Straßengüterverkehr. Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere:
    • Overnight-Express-Transporte (Zustellung am nächsten Werktag)
    • Same-Day-Direktfahrten
    • Temperaturgeführte Transporte
    • Gefahrguttransporte nach ADR
    • Transport sensibler und hochwertiger Güter
    • Urnen-Transporte
  2. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Transporte qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.

§ 3 Auftragserteilung

  1. Aufträge können schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder über das Online-Buchungssystem auf flex-overnight.de erteilt werden.
  2. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserteilung folgende Angaben vollständig und korrekt mitzuteilen:
    • Absender- und Empfängeradresse
    • Art, Gewicht und Abmessungen der Sendung
    • Gewünschter Abhol- und Zustellzeitpunkt
    • Besondere Anforderungen (Temperatur, Gefahrgut, etc.)
    • Warenwert bei Wertdeklaration
  3. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.
  4. Stornierungen sind bis zur Abholung der Sendung kostenfrei möglich. Bei späterer Stornierung wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe der angefallenen Kosten berechnet.

§ 4 Verpackungspflichten

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung transport- und beförderungssicher zu verpacken. Die Verpackung muss der Art und Beschaffenheit des Gutes sowie den Anforderungen des jeweiligen Transportweges entsprechen.
  2. Insbesondere müssen empfindliche, zerbrechliche oder flüssige Güter so verpackt sein, dass sie den üblichen Beanspruchungen des Transports standhalten.
  3. Für Schäden, die auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Verpackung auf ihre Eignung zu prüfen, wird jedoch erkennbare Mängel dem Auftraggeber mitteilen.
  4. Bei temperaturgeführten Sendungen hat der Auftraggeber für geeignete Isolierverpackungen und ggf. Kühlmittel zu sorgen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 5 Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB (§§ 425 ff. HGB) bzw. der CMR bei grenzüberschreitenden Transporten.
  2. Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SDR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes, maximal jedoch 1.250.000 EUR je Schadensereignis.
  3. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  4. Für Verzögerungsschäden ist die Haftung auf die dreifache Fracht begrenzt.
  5. Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung schriftlich anzuzeigen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden beträgt die Frist 7 Tage nach Entdeckung des Schadens. Eine verspätete Anzeige kann zum Verlust von Ersatzansprüchen führen.

§ 6 Gefahrguttransport

  1. Der Transport von Gefahrgütern erfolgt ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften, insbesondere des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über die Art und Beschaffenheit des Gefahrgutes vollständig zu informieren. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
    • UN-Nummer und korrekte Versandbezeichnung
    • Gefahrgutklasse und Verpackungsgruppe
    • Menge und Bruttogewicht
    • Besondere Gefahren und Sicherheitshinweise
  3. Begleitpapiere: Der Auftraggeber hat sämtliche erforderlichen Begleitpapiere (Beförderungspapier/Gefahrguterklärung, Sicherheitsdatenblätter, Container-/Fahrzeugpackzertifikate) rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
  4. Kennzeichnung: Die Sendung muss gemäß ADR mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln, Kennzeichen und Großzetteln (Placards) versehen sein. Versandpackstücke müssen die UN-Nummer mit den Buchstaben „UN“ tragen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Gefahrgutsendungen abzulehnen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind oder die Sendung ein unangemessenes Sicherheitsrisiko darstellt.

§ 7 Transportversicherung

  1. Im Rahmen der gesetzlichen Haftung ist jede Sendung durch die Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers abgedeckt.
  2. Grundversicherung: Jede Sendung ist bis zu einem Warenwert von 500,00 EUR im Rahmen der gesetzlichen Haftung grundversichert. Diese Grundversicherung ist im Transportpreis enthalten.
  3. Erhöhte Versicherung: Für Sendungen mit einem Warenwert über 500,00 EUR kann auf Anfrage eine erweiterte Transportversicherung (Allgefahrenversicherung) abgeschlossen werden. Die Prämie richtet sich nach dem deklarierten Warenwert und wird gesondert berechnet.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den tatsächlichen Warenwert der Sendung bei Auftragserteilung anzugeben, sofern dieser 500,00 EUR übersteigt. Bei falschen oder unterlassenen Angaben kann der Versicherungsschutz entfallen.
  5. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Warenwert durch geeignete Unterlagen (Rechnungen, Wertgutachten etc.) nachzuweisen.

§ 8 Temperaturgeführte Transporte

  1. Bei temperaturgeführten Transporten garantiert der Auftragnehmer die Einhaltung des vereinbarten Temperaturbereichs während des gesamten Transports, sofern die Sendung in ordnungsgemäßem Zustand übernommen wird.
  2. Der Auftraggeber hat den erforderlichen Temperaturbereich bei Auftragserteilung verbindlich mitzuteilen. Folgende Temperaturbereiche werden angeboten:
    • +2 °C bis +8 °C (Kühlware)
    • +15 °C bis +25 °C (Raumtemperatur)
    • Sonderbereiche nach Vereinbarung
  3. Die Temperatur wird während des Transports lückenlos dokumentiert. Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Temperaturprotokolle zur Verfügung.
  4. Bei Abweichungen vom vereinbarten Temperaturbereich wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Gemeinsam wird über das weitere Vorgehen entschieden.

§ 9 Sendungsverfolgung und Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein Online-Tracking-System zur Verfügung, über das der aktuelle Status der Sendung jederzeit abgerufen werden kann.
  2. Die im Rahmen der Sendungsverfolgung erhobenen Daten (Standort, Statusmeldungen, Zeitstempel) werden ausschließlich zum Zweck der Transportabwicklung und Sendungsverfolgung verarbeitet.
  3. Die Zugangsdaten zum Tracking-System sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
  4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung gelten die Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung.

§ 10 ADR-Vorschriften

  1. Der Transport von Gefahrgütern unterliegt dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Auftragnehmer verfügt über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen für den Gefahrguttransport. Alle eingesetzten Fahrer besitzen gültige ADR-Bescheinigungen.
  3. Die eingesetzten Fahrzeuge entsprechen den ADR-Anforderungen und verfügen über die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung.
  4. Pflichten des Auftraggebers als Absender:
    • Korrekte Klassifizierung des Gefahrgutes
    • Verwendung zugelassener und geprüfter Verpackungen
    • Ordnungsgemäße Kennzeichnung und Bezettelung
    • Bereitstellung vollständiger und korrekter Beförderungspapiere
    • Einhaltung der Zusammenladeverbote
  5. Bei Verstößen des Auftraggebers gegen die ADR-Vorschriften ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transport zu verweigern oder zu unterbrechen. Entstehende Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
  6. Vom Transport ausgeschlossen sind Güter, die nach ADR nicht oder nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, die der Auftragnehmer nicht erfüllen kann. Hierüber informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Auftragsannahme.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für grenzüberschreitende Transporte gelten die Bestimmungen der CMR vorrangig.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gotha, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  5. Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Auftraggeber wird über Änderungen rechtzeitig informiert.

Stand: February 2026

flex overnight, Friemarer Straße 38, 99867 Gotha