Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Transportaufträge und Logistikdienstleistungen der flex overnight, Friemarer Straße 38, 99867 Gotha (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt).
- Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten.
- Für grenzüberschreitende Transporte gelten ergänzend die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).
§ 2 Leistungsumfang
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Der Auftragnehmer erbringt Express- und Kuriertransporte im nationalen und internationalen
Straßengüterverkehr. Das Leistungsspektrum umfasst insbesondere:
- Overnight-Express-Transporte (Zustellung am nächsten Werktag)
- Same-Day-Direktfahrten
- Temperaturgeführte Transporte
- Gefahrguttransporte nach ADR
- Transport sensibler und hochwertiger Güter
- Urnen-Transporte
- Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Transporte qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
§ 3 Auftragserteilung
- Aufträge können schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder über das Online-Buchungssystem auf flex-overnight.de erteilt werden.
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Der Auftraggeber hat bei der Auftragserteilung folgende Angaben vollständig und korrekt
mitzuteilen:
- Absender- und Empfängeradresse
- Art, Gewicht und Abmessungen der Sendung
- Gewünschter Abhol- und Zustellzeitpunkt
- Besondere Anforderungen (Temperatur, Gefahrgut, etc.)
- Warenwert bei Wertdeklaration
- Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.
- Stornierungen sind bis zur Abholung der Sendung kostenfrei möglich. Bei späterer Stornierung wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe der angefallenen Kosten berechnet.
§ 4 Verpackungspflichten
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung transport- und beförderungssicher zu verpacken. Die Verpackung muss der Art und Beschaffenheit des Gutes sowie den Anforderungen des jeweiligen Transportweges entsprechen.
- Insbesondere müssen empfindliche, zerbrechliche oder flüssige Güter so verpackt sein, dass sie den üblichen Beanspruchungen des Transports standhalten.
- Für Schäden, die auf mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Verpackung auf ihre Eignung zu prüfen, wird jedoch erkennbare Mängel dem Auftraggeber mitteilen.
- Bei temperaturgeführten Sendungen hat der Auftraggeber für geeignete Isolierverpackungen und ggf. Kühlmittel zu sorgen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
§ 5 Haftung
- Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB (§§ 425 ff. HGB) bzw. der CMR bei grenzüberschreitenden Transporten.
- Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SDR) je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes, maximal jedoch 1.250.000 EUR je Schadensereignis.
- Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Für Verzögerungsschäden ist die Haftung auf die dreifache Fracht begrenzt.
- Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung schriftlich anzuzeigen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden beträgt die Frist 7 Tage nach Entdeckung des Schadens. Eine verspätete Anzeige kann zum Verlust von Ersatzansprüchen führen.
§ 6 Gefahrguttransport
- Der Transport von Gefahrgütern erfolgt ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften, insbesondere des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung über die
Art und Beschaffenheit des Gefahrgutes vollständig zu informieren. Insbesondere sind
folgende Angaben erforderlich:
- UN-Nummer und korrekte Versandbezeichnung
- Gefahrgutklasse und Verpackungsgruppe
- Menge und Bruttogewicht
- Besondere Gefahren und Sicherheitshinweise
- Begleitpapiere: Der Auftraggeber hat sämtliche erforderlichen Begleitpapiere (Beförderungspapier/Gefahrguterklärung, Sicherheitsdatenblätter, Container-/Fahrzeugpackzertifikate) rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
- Kennzeichnung: Die Sendung muss gemäß ADR mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln, Kennzeichen und Großzetteln (Placards) versehen sein. Versandpackstücke müssen die UN-Nummer mit den Buchstaben „UN“ tragen.
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Gefahrgutsendungen abzulehnen, wenn die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind oder die Sendung ein unangemessenes Sicherheitsrisiko darstellt.
§ 7 Transportversicherung
- Im Rahmen der gesetzlichen Haftung ist jede Sendung durch die Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers abgedeckt.
- Grundversicherung: Jede Sendung ist bis zu einem Warenwert von 500,00 EUR im Rahmen der gesetzlichen Haftung grundversichert. Diese Grundversicherung ist im Transportpreis enthalten.
- Erhöhte Versicherung: Für Sendungen mit einem Warenwert über 500,00 EUR kann auf Anfrage eine erweiterte Transportversicherung (Allgefahrenversicherung) abgeschlossen werden. Die Prämie richtet sich nach dem deklarierten Warenwert und wird gesondert berechnet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den tatsächlichen Warenwert der Sendung bei Auftragserteilung anzugeben, sofern dieser 500,00 EUR übersteigt. Bei falschen oder unterlassenen Angaben kann der Versicherungsschutz entfallen.
- Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Warenwert durch geeignete Unterlagen (Rechnungen, Wertgutachten etc.) nachzuweisen.
§ 8 Temperaturgeführte Transporte
- Bei temperaturgeführten Transporten garantiert der Auftragnehmer die Einhaltung des vereinbarten Temperaturbereichs während des gesamten Transports, sofern die Sendung in ordnungsgemäßem Zustand übernommen wird.
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Der Auftraggeber hat den erforderlichen Temperaturbereich bei Auftragserteilung
verbindlich mitzuteilen. Folgende Temperaturbereiche werden angeboten:
- +2 °C bis +8 °C (Kühlware)
- +15 °C bis +25 °C (Raumtemperatur)
- Sonderbereiche nach Vereinbarung
- Die Temperatur wird während des Transports lückenlos dokumentiert. Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Temperaturprotokolle zur Verfügung.
- Bei Abweichungen vom vereinbarten Temperaturbereich wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Gemeinsam wird über das weitere Vorgehen entschieden.
§ 9 Sendungsverfolgung und Datenschutz
- Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein Online-Tracking-System zur Verfügung, über das der aktuelle Status der Sendung jederzeit abgerufen werden kann.
- Die im Rahmen der Sendungsverfolgung erhobenen Daten (Standort, Statusmeldungen, Zeitstempel) werden ausschließlich zum Zweck der Transportabwicklung und Sendungsverfolgung verarbeitet.
- Die Zugangsdaten zum Tracking-System sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung gelten die Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung.
§ 10 ADR-Vorschriften
- Der Transport von Gefahrgütern unterliegt dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Auftragnehmer verfügt über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen für den Gefahrguttransport. Alle eingesetzten Fahrer besitzen gültige ADR-Bescheinigungen.
- Die eingesetzten Fahrzeuge entsprechen den ADR-Anforderungen und verfügen über die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung.
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Pflichten des Auftraggebers als Absender:
- Korrekte Klassifizierung des Gefahrgutes
- Verwendung zugelassener und geprüfter Verpackungen
- Ordnungsgemäße Kennzeichnung und Bezettelung
- Bereitstellung vollständiger und korrekter Beförderungspapiere
- Einhaltung der Zusammenladeverbote
- Bei Verstößen des Auftraggebers gegen die ADR-Vorschriften ist der Auftragnehmer berechtigt, den Transport zu verweigern oder zu unterbrechen. Entstehende Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
- Vom Transport ausgeschlossen sind Güter, die nach ADR nicht oder nur unter Bedingungen befördert werden dürfen, die der Auftragnehmer nicht erfüllen kann. Hierüber informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Auftragsannahme.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für grenzüberschreitende Transporte gelten die Bestimmungen der CMR vorrangig.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gotha, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
- Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Auftraggeber wird über Änderungen rechtzeitig informiert.
Stand: February 2026
flex overnight, Friemarer Straße 38, 99867 Gotha